Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs unter
Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entschieden (LAG Baden-Württemberg , Urteil 21.12.2011, Az.: 10 Sa 19/11, becklink 1017951). Das LAG verweist auf eine ganz aktuelle Entscheidung des EuGH vom November 2011 (NZA 2011, 1333), wonach eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre nicht geboten und eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.