Obsiegen im Kündigungsschutz-prozess
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Falle eines Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Das hält das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2012 – 9 AZR 487/10 – fest.