Familienrecht
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Online seit:
08.03.2011
Trennungsratgeber
Schließlich geht es jetzt um die weitere Zukunft und regelmäßig um erhebliche wirtschaftliche Belange, die zu wahren sind. Frühzeitige, aus der Emotion heraus begangene Fehler können mitunter nicht mehr korrigiert werden und verbauen Ihre Existenz.
Deswegen sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren, um sich in dieser Situation beraten und vertreten zu lassen. Ein guter Familienrechtler wird von Anfang an die richtigen Weichen für Sie stellen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, d.h. die für Sie relevanten Dinge vertraglich zu regeln.
Unser “kleiner Trennungsratgeber” kann selbstverständlich keine fachanwaltliche Beratung ersetzen. Wir wollen Sie nur vor ersten groben Fehlern bewahren und Sie ein wenig sensibilisieren.
Übrigens
Getrennt leben Sie nach der gesetzlichen Definition, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, d.h. es ist nicht erforderlich, dass einer der Ehepartner auszieht.
Deswegen sollten Sie bereits handeln, sobald Ihnen die Trennungsabsicht eröffnet wurde. Ob Ihre anwaltliche Vertretung dann bereits Ihren Ehepartner anschreibt oder aber zunächst ein internes Beratungsgespräch ausreicht, ist Frage des Einzelfalles.
Das sollten Sie unbedingt beherzigen
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Ziehen Sie nicht gleich “Hals über Kopf” aus der ehelichen Wohnung aus, sondern nehmen Sie sich die Zeit für notwendige Überlegungen und planen Sie zunächst Ihre weiteren Schritte.
Sind allerdings gewaltsame Übergriffe zu befürchten oder ist aus anderen Gründen das Zusammenleben unter einem Dach für Sie unerträglich geworden, könnte es sinnvoll sein, die Ehewohnung zunächst zu verlassen. Eine Rechtsposition geben Sie damit noch nicht auf, d.h. Sie können später - notfalls mit gerichtlicher Hilfe - wieder einziehen.
Etwas anderes gilt allerdings, falls Sie sich dahingehend geeinigt haben, die eheliche Wohnung nicht mehr zu bewohnen. Dann können Sie auch nicht mehr zurückkehren. Haben Sie binnen 6 Monaten nach Ihrem Auszug gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, ist die Ehewohnung ebenfalls für Sie verloren.
Umgekehrt können Sie nur in Ausnahmefällen gezwungen werden, die eheliche Wohnung gegen Ihren Willen zu verlassen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei einem weiteren Zusammenleben das Wohl mit in der Wohnung lebender Kinder beeinträchtigt ist oder aber, wenn Sie Ihrem Ehepartner körperliche oder seelische Mißhandlungen zugefügt haben.
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Schließen Sie keine vorschnellen und ungeprüften Vereinbarungen.
Gefährlich sind insbesondere Abreden zum Unterhalt, weil das Gesetz insoweit keine Form vorschreibt. Auch mündliche Absprachen sind also verbindlich. Halten Sie sich deswegen unbedingt zurück.
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Vielfach wird vorgeschlagen, aus Kostengründen “einen gemeinsamen Anwalt” zu beauftragen.
Ein Rechtsanwalt kann immer nur die Interessen einer Partei vertreten und beraten. Wurde er von Ihrem Partner ausgesucht und beauftragt, ist er ihm und nicht Ihnen verpflichtet.
Suchen Sie deswegen zunächst unbedingt ohne Ihren Partner eine Kollegin oder einen Kollegen auf, die bzw. den Sie vorher auch selbst ausgesucht haben. Sie können sich nach einem Einzelgespräch mit Ihrem Rechtsbeistand immer noch anders entscheiden.
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Setzen Sie sich sofort nach der Trennung mit Ihrer Bank in Verbindung und klären Sie die teilweise komplizierten Rechtsverhältnisse an den gemeinsamen Konten oder im Zusammenhang mit Vollmachten.
Sie sollten Ihrem Bankberater die Situation schildern und ihm sagen, dass sie Kontoverfügungen Ihres Ehepartners nicht mehr wünschen. Sicherheitshalber sollten Sie dies auch schriftlich mitteilen.
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Als Unterhaltsberechtigter haben Sie gegenüber dem Unterhaltsschuldner auch Pflichten.
Dies ist deswegen besonders wichtig, weil Unterhaltsansprüche verwirken, d.h. verloren gehen können. Sie sollten sich beispielsweise keine Vermögenswerte aneignen, die Ihnen nicht zustehen.
Das “Abräumen des Kontos”, das “Anschwärzen” des Partners bei Vorgesetzten oder Kollegen oder eine unbedachte Strafanzeige in der ersten Wut kann Ihnen später im Zusammenhang mit dem Unterhalt schwer zu Schaffen machen.
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Kümmern Sie sich rechtzeitig um das Umgangs- und Sorgerecht für Ihre Kinder. Auch nach der Trennung üben Sie - falls gerichtlich nicht abweichend geregelt - die gemeinsame elterliche Sorge aus.
Sie sind nicht ohne weiteres berechtigt, gegen den Willen des anderen Elternteils den Aufenthaltsort Ihrer gemeinsamen Kinder zu verändern, sprich mit ihnen aus- oder umzuziehen. Dies wird zwar - folgt man Medienberichten - vielfach praktiziert, ist deswegen aber nicht in Ordnung.
Müssen Sie in einer Gefahrensituation sofort handeln, vertrauen Sie sich umgehend einem Berufskollegen an.
- Sollte ein sofortiger Auszug für Sie unumgänglich sein, nehmen Sie nach Möglichkeit Ihre persönlichen Sachen und Unterlagen mit, “vergreifen” Sie sich aber nicht am gemeinsamen Hausrat oder den persönlichen Sachen bzw. Dokumenten Ihres Partners.
Dieser Katalog ist weder vollständig, noch ersetzt er anwaltlichen Rat. Er soll Sie nur grundlegend informieren und nach Möglichkeit vor ersten Fehlern bewahren.
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haufe.de/recht - News
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Seit dem 1.1.2012 hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder auf eine neue Grundlage gestellt: Das Einkommen des Kindes ist nicht mehr zu prüfen, dafür kann eine allzu ausgeprägte Erwerbstätigkeit jetzt zum Verlust von Kindergeld und Kinderfreibeträgen führen.
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Zu den Einkünften eines Kindes gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen.
(Quelle: http://www.haufe.de/recht/rssNews?topic=Familien-%20%26%20Erbrecht)


