Arbeitsvergütung – Darlegungslast
BAG, Urt. v. 18. 4. 2012 − 5 AZR 248/11, NZA 2012, 998
Klagt ein Arbeitnehmer Arbeitsvergütung ein, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG, Urt. v. 18. 4. 2012 − 5 AZR 248/11, NZA 2012, 998).
[14]a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i. V. mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (BAGE 8, 285 = NJW 1960, 738 [zu B IV]; vgl. auch BAGE 100, 256 = NZA 2002, 683 = NJW 2002, 2490 [zu I 2 a]; BAGE 58, 332 = NZA 1988, 890 = NJW 1989, 315 [zu III 2 a]). Verlangt der Arbeitnehmer gem. § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z. B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 S. 1 BGB, §§ 2 I, 3 I EntgeltFG, § 37 II BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substanziiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.
[15] b) Gelingt dem Arbeitnehmer die Darlegung und im Fall substanziierten Bestreitens der Beweis nicht, muss er das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Denn die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, wer den Anspruch erhebt (BAG, AP EntgeltFG § 2 Nr. 8 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 3 [zu I 1]; BGH, NJW 1999, 2887 = ZEV 1999, 361; Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rdnrn. 61, 62; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Ausgehend von den Motiven zum BGB (Motive I, 383) wird im Anschluss an die Rechtsprechung des RG (RGZ 41, 220; RGZ 45, 356; RG, JW 1910, 937 Nr. 10; RG, HRR 1929 Nr. 373) dem Schuldner die Beweislast für die Erfüllung einer ihm obliegenden Verpflichtung auch dann zugewiesen, wenn der Gläubiger aus der Nichterfüllung Rechte herleitet bzw. wenn sich an die Nichterfüllung einer positiven vertraglichen Vereinbarung oder die nicht rechtzeitige Erfüllung ungünstige Rechtsfolgen knüpfen, die der Gläubiger geltend macht (BGH, NJW 1969, 875; BGH, NJW-RR 2007, 705 = MDR 2007, 703; vgl. auch BGH, NJW 2007, 2394; Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rdnrn. 87, 88; Rosenberg, S. 346).